Allgemeine Geschäftsbedingungen VeDoSign
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten folgende Definitionen:
- VeDoSign BV (im Folgenden: VeDoSign), eine private Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Baarn, mit Sitz in (3741 VT) Baarn in Nolenslaan 8, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 68899238, die Handelsverträge über den Verkauf, die Lieferung abschließt und/oder Installation elektronischer Geräte wie Paging-Systeme und zugehörige Artikel;
- Auftraggeber: jede Person, die – ob in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes – einen Vertrag mit VeDoSign abschließt;
- Werk(e): die Gesamtheit der zwischen dem Kunden und VeDoSign vereinbarten Arbeit und/oder der (zusätzlich) von VeDoSign gelieferten Waren, die auch Software und elektronische Dateien umfasst;
- Zusätzliche Arbeiten: vom Auftraggeber gewünschte Ergänzungen zu den vereinbarten Arbeiten, die zu einer zusätzlichen Zahlung auf den vereinbarten Vertragspreis führen;
- Vertrag(en): Vertragsverhältnis(e), bei dem VeDoSign Waren liefert, Dienstleistungen erbringt, Aufträge ausführt oder Werke erschafft.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
2.1. Unter Ausschluss allfälliger AGB des Auftraggebers gelten diese AGB für alle Angebote von VeDoSign, für alle von ihr abgeschlossenen Verträge und für alle daraus resultierenden Verträge. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch nicht für Fernabsatzverträge im Sinne von Artikel 6:230g Absatz 1 Buchstabe e des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zwischen VeDoSign und einem Kunden, der nicht in Ausübung eines Berufes oder Geschäfts handelt. Für die letztgenannten Vereinbarungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Stichting Webshop Keurmerk, die auch auf www.www.vedosign.de zu finden sind. Im Falle einer Vereinbarung außerhalb des VeDoSign-Verkaufsgebiets im Sinne von Artikel 6:230g Absatz 1 Buchstabe f des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Artikel 6 bis 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stichting Es gelten auch Webshop-Keurmerk.
2.2. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden, wobei die übrigen Bestimmungen in diesem Fall vollumfänglich wirksam bleiben.
2.3. Alle Rechte und Ansprüche, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in etwaigen weiteren Vereinbarungen zugunsten von VeDoSign geregelt sind, sind auch zugunsten von Vermittlern und sonstigen von VeDoSign beauftragten Dritten geregelt.
2.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung mit VeDoSign einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung widersprechen, so entfällt die entsprechende Bestimmung und wird durch eine von VeDoSign zu bestimmende neue rechtlich zulässige vergleichbare Bestimmung ersetzt.
Artikel 3: Angebote/Preise/Verträge
3.1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von VeDoSign sind freibleibend und verpflichten VeDoSign nicht zum Abschluss eines Vertrages.
3.2. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie Verpackungs- und/oder Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. VeDoSign behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Preise in seinen Angeboten zu ändern.
3.3. Stellt der Kunde VeDoSign Daten, Zeichnungen etc. zur Verfügung, kann VeDoSign von deren Richtigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf aufbauen.
3.4. Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem VeDoSign einen Auftrag/Auftrag des Kunden angenommen hat. VeDoSign ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen oder bestimmte Bedingungen an die Lieferung zu knüpfen. Wird eine Bestellung nicht angenommen, informiert Sie VeDoSign innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang der Bestellung.
3.5. Hat der Kunde das Angebot elektronisch angenommen, bestätigt VeDoSign den Zugang der Angebotsannahme elektronisch.
3.6. Wird der Vertrag elektronisch über das Kunden-Login-System geschlossen, trifft VeDoSign geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die elektronische Datenübertragung zu sichern und eine sichere Webumgebung zu gewährleisten. Wenn der Kunde elektronisch bezahlen kann, wird VeDoSign geeignete Sicherheitsmaßnahmen beachten.
3.7. Erhöhen sich ein oder mehrere Selbstkostenpreisfaktoren nach Vertragsschluss, ist VeDoSign berechtigt, dies im Preis weiterzugeben.
Artikel 4: Lieferzeit
4.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist werden von VeDoSign annähernd angegeben und können niemals als Endtermin angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber in keiner Weise zu Schadensersatz. Der Kunde kann die Arbeit auch nicht verweigern oder die Auflösung des Vertrages verlangen.
4.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist geht VeDoSign davon aus, dass sie den Auftrag unter den ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VeDoSign in gewünschter Form und in gewünschter Weise alle Daten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, die VeDoSign seiner Ansicht nach für die ordnungsgemäße Ausführung/Lieferung der Arbeiten benötigt.
4.3. Die Lieferung der Ware erfolgt zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft an
Klient.
4.4. Bei Mehrarbeit verlängert sich die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist um die Zeit n
erforderlich, um die Materialien und Teile dafür zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in den Zeitplan von VeDoSign eingepasst werden können, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald es der Zeitplan zulässt.
4.5. Im Falle einer Aussetzung von Verpflichtungen durch VeDoSign verlängert sich die Lieferzeit bzw. Umsetzungsfrist um die Dauer der Aussetzung. Kann eine Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan von VeDoSign eingepasst werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald es der Zeitplan zulässt.
Artikel 5: Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr der zu liefernden Ware geht in dem Moment über, in dem VeDoSign diese dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, was auch die Übergabe der Ware an einen Spediteur zum Transport an den Auftraggeber umfasst. Im Falle eines Vertrages mit einem Kunden, der nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, bei dem ein Gegenstand an den Kunden geliefert wird, geht der Liefergegenstand ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde oder ein Dritter von ihm bezeichnet, nicht der Spediteur ist, den Artikel erhalten hat.
5.2. Kommt es zu einer Inzahlungnahme und nutzt der Auftraggeber den Tauschgegenstand bis zur Lieferung des neuen Werkes weiter, so verbleibt die Gefahr des Tauschgegenstandes beim Auftraggeber, bis er ihn in den Besitz von VeDoSign überführt hat.
Artikel 6: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
6.1. Nach der Lieferung bleibt VeDoSign Eigentümer der gelieferten Ware, bis der Kunde alle Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen VeDoSign und dem Kunden und diesen darauf anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt hat.
6.2. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, kann der Auftraggeber diesem nicht widersprechen. Sofern Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, VeDoSign dies unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsicht vorzulegen.
6.3. Nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kann VeDoSign die gelieferte Ware zurücknehmen, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf. Der Kunde erteilt VeDoSign oder von diesen zu benennenden Dritten bereits jetzt die unbedingte und unwiderrufliche Erlaubnis, den Ort, an dem sich diese Gegenstände befinden, zu betreten und diese Gegenstände zurückzunehmen.
Artikel 7: Erfüllung der Vereinbarung
7.1. Der Kunde stellt sicher, dass VeDoSign seine Installations- und/oder Demonstrationstätigkeiten ungestört und während der normalen Arbeitszeit durchführen kann und dass ihm während der Ausübung seiner Tätigkeit die erforderlichen Einrichtungen, wie Strom und die auf Grundlage der Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Einrichtungen Gesetz und Vorschriften. . Der Auftraggeber stellt sicher, dass ausreichend Platz für Installation und/oder Vorführung vorhanden ist.
7.2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, einschließlich durch Verlust, Diebstahl, Verbrennung oder Beschädigung von Gegenständen, die VeDoSign, dem Auftraggeber und/oder Dritten gehören, wie zum Beispiel für die Arbeiten bestimmte Werkzeuge und Materialien, die sich am Standort befinden wenn die Montage- und/oder Vorführarbeiten im Auftrag des Auftraggebers oder an einem anderen vereinbarten Ort durchgeführt werden.
7.3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Absätzen nicht nach und führt dies zu einer Verzögerung der Ausführung der Arbeiten, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber noch alle seine Verpflichtungen erfüllt und die Planung von VeDoSign dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle aus der Verzögerung resultierenden Schäden.
7.4. VeDoSign ist berechtigt, sich bei der Vertragsdurchführung Dritter zu bedienen, ohne den Kunden hiervon zu benachrichtigen.
7.5. Hat sich der Auftraggeber für die Montage oder Installation durch VeDoSign entschieden, bleibt der Auftraggeber für die Beurteilung der zu bearbeitenden Unterkonstruktion verantwortlich. Hält VeDoSign oder ein von ihr beauftragter Dritter die Montage oder Installation nicht für verantwortlich, wird die Ware ohne Montage oder Installation zurückgelassen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung des vereinbarten Rechnungsbetrages verpflichtet.
7.6. Stellt der Kunde VeDoSign Informationsträger, elektronische Dateien oder Software zur Verfügung, garantiert er, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software viren- und fehlerfrei sind.
Artikel 8: Beschwerden
8.1. Der Kunde kann sich nicht auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er VeDoSign nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich reklamiert hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen. Beanstandungen des Rechnungsbetrages sind innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen.
8.2. VeDoSign muss in der Lage sein, eingereichte Reklamationen zu überprüfen.
8.3. Keine Reklamation, Reklamation oder Garantieanspruch berechtigt den Kunden, die Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen, zu unterlassen oder zu berücksichtigen.
Artikel 9: Garantie
9.1. VeDoSign garantiert, dass die Werke den üblichen Anforderungen und Standards entsprechen, die an sie gestellt werden können, und dass sie dem Vertrag entsprechen. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung. Die Gewährleistung gilt auch dann, wenn die Werke für die Verwendung im Ausland bestimmt sind und der Auftraggeber VeDoSign bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich auf diese Verwendung hingewiesen hat.
9.2. Besteht die vereinbarte Leistung in der Lieferung einer Ware, gewährleistet VeDoSign die Unversehrtheit der gelieferten Ware während des in Absatz 1 genannten Zeitraums. Ist der Kunde der Ansicht, dass die Lieferung nicht ordnungsgemäss war, wird VeDoSign dies prüfen und – bei berechtigter Beanstandung – die Wahl zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift eines anteiligen Rechnungsbetrages treffen.
9.3. Besteht die vereinbarte Leistung (auch) in der Aufstellung und/oder Montage eines Liefergegenstandes, gewährleistet VeDoSign für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung und/oder Montage. Sollte sich herausstellen, dass die Installation und/oder Montage nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird VeDoSign dies beheben. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu den gelieferten Waren in keiner Weise behindert wird.
9.4. Betrifft die von VeDoSign in Absatz 1 gewährte Garantie einen Artikel, der von einem Dritten hergestellt wurde, ist die Garantie auf die Herstellergarantie beschränkt. Der Aus- und Einbau dieser Gegenstände sowie anfallende Reise-, Übernachtungs- und/oder Transportkosten können dem Auftraggeber von VeDoSign in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu den gelieferten Waren in keiner Weise behindert wird.
9.5. Der Kunde hat VeDoSign in jedem Fall Gelegenheit zur Mängelbeseitigung und/oder zur erneuten Bearbeitung zu geben und VeDoSign alle erforderlichen Einrichtungen im Sinne von Ziffer 7.1 zur Verfügung zu stellen.
9.6. Der Kunde kann sich auf die Gewährleistung erst berufen, nachdem er alle seine Verpflichtungen gegenüber VeDoSign erfüllt hat.
9.7. Die Gewährleistungsfrist wird durch Neulieferung, Ersatzlieferung oder Reparatur nicht verlängert oder erneuert.
9.8. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel wie, oder Mängel, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: ungenügende (z erteilte Anweisungen, Wartung, Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte, die nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, Schäden, die auf unvorhergesehene, vorübergehende oder dauerhafte schädliche Umwelteinflüsse zurückzuführen sind , einschließlich der Umwelt.
9.9. Für gelieferte Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, oder für vom Auftraggeber vorgeschriebene oder vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers gelieferte Gegenstände wird keine Garantie übernommen.
9.10. Für die Prüfung und/oder Reparatur von Waren des Auftraggebers wird keine Garantie übernommen.
9.11. Für geringfügige Abweichungen jeglicher Art und das Fehlen einer erforderlichen oder nicht erforderlichen behördlichen Genehmigung für den Besitz und/oder die Verwendung der gelieferten Ware wird keine Gewähr übernommen.
Artikel 10: Haftung
10.1. VeDoSign haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder Dritten, gleich aus welchem Grund, entstehen, einschließlich aller direkten und indirekten Schäden, wie Folgeschäden oder Betriebsschäden, es sei denn, diese Schäden werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von VeDoSign verursacht, mit mit Ausnahme von Hilfspersonen oder leitenden Angestellten von VeDoSign.
10.2. Kann sich VeDoSign hierauf nicht berufen, haftet VeDoSign gegenüber dem Auftraggeber nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages ohne Umsatzsteuer auf Ersatz des Schadens.
10.3. VeDoSign haftet nicht für Schäden, die aus Fehlern oder Unterlassungen Dritter resultieren, die von VeDoSign mit der Lieferung von Materialien oder mit der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Arbeiten beauftragt wurden. VeDoSign haftet auch nicht für Schäden, die durch von Dritten gelieferte Waren entstehen, es sei denn, VeDoSign kann den Schaden von den betreffenden Dritten geltend machen.
10.4. Im Falle eines Vertrages zwischen VeDoSign und einem Kunden, der in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, haftet VeDoSign nicht für Beschädigung oder Zerstörung von Werken oder anderen Gegenständen während des Transports oder beim Versand per Post, unabhängig davon, ob der Transport oder Versand erfolgt durch oder im Namen von VeDoSign, dem Kunden und/oder Dritten.
10.5. VeDoSign haftet niemals, wenn der Kunde und/oder Dritte Änderungen an den von VeDoSign gezahlten Geldern vorgenommen haben, einschließlich der Durchführung von Reparaturen durch den Kunden und/oder Dritte oder wenn der Kunde den Anweisungen von VeDoSign nicht folgt/befolgt hat.
10.6. Der Kunde ist verpflichtet, VeDoSign von allen Schadensersatzansprüchen Dritter gegen VeDoSign im Hinblick auf die
Ausführung eines zwischen VeDoSign und dem Kunden geschlossenen Vertrages und die Weiterverfolgung von Empfehlungen und/oder Ratschlägen von VeDoSign in seinen Untersuchungen, Ratschlägen und/oder Berichten.
10.7. Der Kunde haftet für alle Kosten, die sich aus der im vorstehenden Absatz genannten Freistellung ergeben.
10.8. VeDoSign haftet nicht für Schäden an vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers angeliefertem Material infolge unsachgemäßer Verarbeitung.
10.9. Der Kunde stellt VeDoSign von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung wegen eines Mangels an einem vom Kunden an einen Dritten gelieferten Produkt frei, das (teilweise) aus von VeDoSign gelieferten Produkten und/oder Materialien besteht.
10.10. Der Kunde stellt VeDoSign von jeglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom Kunden oder im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt werden.
10.11. VeDoSign übernimmt keinerlei Haftung für Beratungen durch VeDoSign ohne ausdrückliche Beratungsvereinbarung.
10.12. VeDoSign übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Anleitungen, Materialien und dergleichen, die VeDoSign vom oder im Namen des Kunden zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
10.13. Der Inhalt der VeDoSign-Website sowie der Inhalt aller sonstigen Aussagen von VeDoSign wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. VeDoSign kann jedoch keine Gewähr für die Art, Richtigkeit oder den Inhalt dieser Informationen übernehmen. VeDoSign haftet nicht für Fehler oder Ungenauigkeiten oder für die Folgen der Verwendung der betreffenden Informationen.
10.14. Bei Angelegenheiten, in denen UHF-Frequenzen genutzt werden, beispielsweise bei Sendeanlagen, hat der Kunde die Lizenzpflicht selbst zu erfüllen und VeDoSign haftet niemals für Schäden infolge von Fehlfunktionen oder fehlender gültiger Lizenz. Der Kunde stellt VeDoSign von Ansprüchen jeglicher Art wegen Nichteinhaltung (korrekter) der Lizenzpflicht und/oder Schäden infolge von Störungen frei.
Artikel 11: Höhere Gewalt
11.1. VeDoSign hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn es aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und außerhalb seines Einflussbereichs liegen, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.
11.2. Für VeDoSign nicht vorhersehbare Umstände, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sind der Umstand, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer von VeDoSign ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungseinflüsse, Erdbeben, Feuer, Verlust von Werkzeugen, Verlust von Verarbeitungsmaterial, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
11.3. VeDoSign ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Nichteinhaltung länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann erst nach Ablauf dieser Frist und ausschließlich durch VeDoSign und nur für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen aufgelöst werden. In diesem Fall haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Auflösung erlittenen oder zu erleidenden Schadens.
Artikel 12: Nicht gekaufte Artikel und Probeplatzierungen
12.1. Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit nicht gekauft, verbleibt sie zur Verfügung des Auftraggebers. Nicht gekaufte Ware lagert auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. VeDoSign kann jederzeit von der Befugnis des Artikels 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch machen.
12.2. Das Testen von Artikeln, wie z. B. Rufanlagen, kann kostenlos angeboten werden, sofern nicht nach erfolgreicher Testphase ein gleichwertiger/ähnlicher Artikel von einem Dritten bezogen wird. Ist dies innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr der Fall, werden die Transport-, Montage- und Nutzungskosten mit mindestens € 250,- pro Woche in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde eine Preis- oder Technikabsprache mit einer Differenz von mehr als 25 % durchgeführt. und der Alternativartikel wurde vom Kunden in einem gleichen Zeitraum getestet.
12.3. Hat VeDoSign Gegenstände zur Probe gestellt und verzichtet der Kunde auf eine Vereinbarung, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Gegenstände VeDoSign wieder zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Artikel 13: Zahlung
13.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz von VeDoSign oder auf ein von VeDoSign bezeichnetes Konto.
13.2. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, andernfalls gerät der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug und schuldet der Auftraggeber dann einen Zinssatz von einem Prozent (1%) pro Monat auf die ausstehende Hauptsumme aus dem Geburtstermin.
13.3. VeDoSign ist berechtigt, die Leistung/Lieferung des Werkes an Bedingungen zu knüpfen, wie zum Beispiel eine Vorauszahlung zu verlangen oder eine ausreichende Zahlungssicherheit zu stellen. Kommt der Auftraggeber dieser Frist nicht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat VeDoSign das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden vom Kunden einzufordern.
13.4. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit seinen Forderungen gegenüber VeDoSign ist ausgeschlossen, es sei denn, VeDoSign wird insolvent.
13.5. Der volle Zahlungsanspruch wird sofort fällig, wenn ein Zahlungsziel überschritten wurde, der Kunde in Konkurs gegangen ist oder ein Moratorium beantragt, der Kunde (juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird, der Kunde (natürliche Person) zugelassen wird gerichtliche oder einvernehmliche Umschuldung, unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.
13.6. Für den Fall, dass der Kunde mit der vollständigen Zahlung der von VeDoSign an den Kunden in Rechnung gestellten Beträge in Verzug ist, schuldet der Kunde VeDoSign (unter anderem) die außergerichtlichen (Inkasso-) Kosten, wie nachfolgend aufgeführt:
ein) Soweit der Auftraggeber nicht in Ausübung einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit gehandelt hat, steht VeDoSign für die außergerichtlichen Inkassokosten ein Betrag in Höhe des gesetzlich maximal zulässigen Schadensersatzes, wie er in der Verordnung über die Entschädigung bestimmt und berechnet wird, zu außergerichtliche Inkassokosten, denn soweit der ausstehende Betrag – nach Eintritt des Verzugs – nach Mahnung binnen 14 Tagen, gerechnet ab dem auf den Tag der Mahnung folgenden Tag, vom Auftraggeber noch nicht beglichen ist.
b) Soweit der Kunde in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehandelt hat, hat VeDoSign abweichend von Artikel 6:96 Absatz 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches auch abweichend von der Verordnung über den Ersatz außergerichtlicher Inkassokosten Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung der außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten, die nun auf einen Betrag von fünfzehn Prozent (15 %) der gesamten ausstehenden Hauptsumme mit einem Minimum von fünfundsiebzig Euro für jede teilweise oder vollständig unbezahlte Rechnung festgesetzt werden. Sind die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten höher als sich aus obiger Berechnung ergibt, werden die tatsächlich entstandenen Kosten fällig.
13.7. Wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist, ist VeDoSign berechtigt, die betreffende Vereinbarung und die damit verbundenen Vereinbarungen auszusetzen oder aufzulösen (die Ausführung).
13.8. Die Zahlung durch den Kunden setzt die Anerkennung der Schuld der Rechnung voraus.
Artikel 14: Rechte des geistigen Eigentums
14.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, behält sich VeDoSign die geistigen Eigentumsrechte an den von ihr abgegebenen Angeboten, Designs, Abbildungen, Zeichnungen, (Versuchs-)Modellen, Software etc.
14.2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten verbleiben im Eigentum von VeDoSign, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber Kosten für deren Herstellung in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von VeDoSign nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Kunde VeDoSign ein Bußgeld in Höhe von 5.000 €. Diese Geldbuße kann zusätzlich zur Entschädigung auf der Grundlage des Gesetzes geltend gemacht werden.
14.3. Der Kunde hat die ihm gemäß Absatz 1 erteilten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb der von VeDoSign gesetzten Frist zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Kunde VeDoSign ein Bußgeld in Höhe von 1.000 € pro Tag. Diese Geldbuße kann zusätzlich zur Entschädigung auf der Grundlage des Gesetzes geltend gemacht werden.
Artikel 15: Kündigung
15.1. Kommt der Kunde einer oder mehreren seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist VeDoSign berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung und gerichtliche Intervention und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz, die die Erfüllung des Vertrages und/oder den betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden aufzulösen, unbeschadet aller anderen Rechte, die VeDoSign zustehen.
15.2. Hatte der Kunde zum Zeitpunkt der Auflösung bereits Leistungen zur Durchführung des Vertrages erhalten, wird der Vertrag nur teilweise und nur für den von VeDoSign noch nicht erbrachten Teil aufgelöst. Beträge, die VeDoSign vor der Auflösung im Zusammenhang mit dem, was VeDoSign in Erfüllung des Vertrages bereits erbracht oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, bleiben vollständig fällig und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
15.3. Wenn der Kunde den Vertrag auflösen möchte, ohne dass VeDoSign in Verzug ist und VeDoSign dem zustimmt, wird der Vertrag einvernehmlich beendet. In diesem Fall hat VeDoSign Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden wie entstandener Schaden, entgangener Gewinn und entstandene Kosten.
Artikel 16: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
16.1. Alle Vereinbarungen zwischen VeDoSign und dem Kunden unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
16.2. Alle Streitigkeiten zwischen VeDoSign und dem Kunden werden dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz von VeDoSign vorgelegt.